Faktencheck: Mindestlohn

Deutschland steht vor einem historischen Schritt: der flächendeckende gesetzliche Mindestlohn kommt. Die SPD beantwortet die wichtigsten Fragen…

Wann wird der Mindestlohn eingeführt?
Der gesetzliche Mindestlohn in Höhe von 8,50 € wird zum 1. Januar 2015 flächendeckend in Deutschland eingeführt. Bis 31. Dezember 2017 ist in einer Übergangsphase eine Abweichung möglich.
Spätestens zum 1. Januar 2017 erhalten aber alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland über 18 Jahre in allen Branchen uneingeschränkt den gesetzlichen Mindestlohn: 8,50 Euro, mindestens.

Wie viele Menschen profitieren vom Mindestlohn?
Wir gehen davon aus, dass zum Zeitpunkt der Einführung des Mindestlohns am 1. Januar 2015 etwa 3,7 Millionen Menschen unmittelbar von höheren Löhnen profitieren werden.

Gibt es Übergangsregelungen?
In einer Übergangszeit bis 31. Dezember 2017 kann durch bereits bestehende oder neu abzuschließende Tarifverträge repräsentativer Tarifvertragsparteien,vom Mindestlohn abgewichen werden. Bereits bestehende tarifliche Mindestlöhne nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) bleiben in dieser Überqangszeit vom gesetzlichen Mindestlohn also unberührt.
Für Branchen können gegebenenfalls weitere Mindestlohntarifverträge auch unter 8,50 Euro neu abgeschlossen werden. Eine Abweichung unter das Mindestlohnniveau von 8,50 Euro ist aber ausschließlich bis 31.12.2016 möglich.
Sowohl für neu abzuschließende, als auch für fortgeltende Tarifverträge gilt allerdings die Voraussetzung, dass diese Tarifverträge in den Geltungsbereich des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes aufgenommen sind oder werden und damit die Tarifverträge auf die gesamte betreffende Branche und alle Beschäftigten und Arbeitgeber aus dem In- und Ausland erstreckt werden.
Analog dieser Übergangsfrist für Tarifpartner wird es aufgrund der Besonderheiten der Branche für Zeitungszustellerinnen- und zusteller eine gesetzlich festgelegte Übergangsphase geben.

Das bedeutet:
Ab 1. Januar 2015 gilt der Mindestlohn von 8,50 Euro.
Ab 1. Januar 2017 gilt der Mindestlohn von 8,50 Euro uneingeschränkt und ausnahmslos in allen Branchen.
Ab 1. Januar 2018 gilt der Mindestlohn in der Höhe, wie er von der Mindestlohnkommission festgesetzt wurde, uneingeschränkt

Für wen gilt der Mindestlohn?
Der Mindestlohn gilt nicht für Ausbildungsverhältnisse, ehrenamtliche Tätigkeiten und Praktikanten, die Ihr Praktikum im Rahmen einer Schul-, Ausbildungs- oder Studienordnung als Pflichtpraktikum absolvieren oder als freiwilliges, studienbegleitendes Praktikum bis zu einer Dauer von drei Monaten.
Der Mindestlohn soll keine falschen Anreize setzen. Deswegen gilt der Mindestlohn nicht für Jugendliche unter 18 Jahren, die über keine Ausbildung verfügen. Für Langzeitarbeitslose, für die eine Beschäftigungsaufnahme oft mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist, gilt der Mindestlohn nur in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung nicht. Diese Regelung wird aber überprüft. Zum 1. Juni 2016 muss die Bundesregierung eine Einschätzung über die Auswirkungen dieser Einschränkung abgeben und ob sie fortbestehen soll.

Erhalten Zeitungszusteller den Mindestlohn?
Ja, auch für Zeitungszusteller gilt: Ab 1. Januar 2017 erhalten diese den Mindestlohn von 8,50 Euro. Bis dahin gibt es in dieser Branche eine Übergangsphase: 2015 darf der Mindestlohn um höchstens 25 Prozent, 2016 um höchstens 15 Prozent unterschritten werden.

Bekommen Saisonarbeiter den Mindestlohn?
Ja. Auch für Saisonkräfte in der Landwirtschaft gilt ab 1. Januar 2015 der Mindestlohn von 8,50 Euro.

Um, wie im Koalitionsvertrag festgelegt, den Besonderheiten der Branche Rechnung zu tragen, gibt es zwei besondere Regelungen:
1.Saisonarbeitskräfte in der Landwirtschaft können künftig 70 statt 50 Tage im Jahr sozialversicherungsfrei in einem kurzfristigen Beschäftigungsverhältnis arbeiten. Diese Regelung ist auf vier Jahre befristet.
2.Die bisher sehr bürokratische Abrechnung von Kost und Logis wird vereinfacht. Es bleibt aber dabei, dass diese Kosten nur zu einem angemessen Teil abgerechnet werden können.

Erhalten Langzeitarbeitslose den Mindestlohn?
In einer Einarbeitungszeit von höchstens sechs Monaten kann bei der Einstellung von Langzeitarbeitslosen vom Mindestlohn abgewichen werden – sofern ein Tarifvertrag nicht andere Regelungen vorsieht. Zum 1. Januar 2017 muss die Bundesregierung eine Einschätzung über die Auswirkungen dieser Einschränkung abgeben.

Und Praktikanten…?
Grundsätzlich gilt für alle Praktika, die fertig ausgebildete junge Menschen leisten, ab dem 1. Januar 2015 der Mindestlohn von 8,50 Euro. Die Zeit, in der Praktikanten trotz abgeschlossener Berufsausbildung in manchen Unternehmen ausgebeutet wurden („Generation Praktikum“), ist damit vorbei.
Für freiwillige Praktika im Rahmen von Ausbildung und Studium mit einer maximalen Dauer von drei Monaten muss der Mindestlohn nicht gezahlt werden. Danach gibt es den Mindestlohn auch für freiwillige Praktika vor einem Ausbildungsabschluss.

Ist der Mindestlohn ein Eingriff in die Tarifautonomie?
Nein, mit dem Tarifpaket wird die Tarifautonomie gestärkt. Die Tarifbindung ist dramatisch gesunken: von 74 Prozent in den 90er Jahren auf derzeit 58 Prozent der Beschäftigten, die in einem tarifgebundenen Betrieb arbeiten. In Ostdeutschland liegt die Tarifbindung unter 50 Prozent. Diese Entwicklung ist ein Grund, warum wir heute einen gesetzlichen Mindestlohn brauchen. Immer weniger Beschäftigte fallen unter einen Tarifvertrag und immer mehr Beschäftigte erhalten einen so geringen Lohn, dass sie davon ihren Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten können.
Ein gesetzlicher Mindestlohn stellt also eine notwendige Ergänzung des bewährten Tarifvertragssystems dar. Ein gesetzlicher Mindestlohn ist die untere Grenze für einen menschenwürdigen Lohn. Oberhalb dieser Grenze können höhere Löhne weiter frei durch die Tarifpartner vereinbart werden. Mit der Erleichterung der Allgemeinverbindlichkeit von Tarifverträgen und der Öffnung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes stärken wir die Tarifautonomie. Unser Ziel ist, dass die Tarifbindung erhöht wird und wieder mehr Beschäftigte von guten Tarifverträgen profitieren können. Denn in Tarifverträgen werden nicht nur Löhne vereinbart sondern vielfach auch weitere Leistungen für Beschäftigte wie über den gesetzlichen Anspruch hinausgehender Urlaub, Sonderzahlungen und betriebliche Altersvorsorge.

Kostet der Mindestlohn Arbeitsplätze?
In 21 von 28 Mitgliedstaaten der Europäischen Union gibt es bereits einen gesetzlichen Mindestlohn und es gibt kein Beispiel, das einen negativen Zusammenhang zwischen dem Mindestlohn und der Entwicklung der Beschäftigung belegen würde. In vielen unserer westeuropäischen Nachbarländer liegt der Mindestlohn sogar noch höher, zum Beispiel in den Niederlanden mit 9,11 Euro und in Frankreich mit 9,53 Euro. Auch in Deutschland gibt es seit langem tariflich vereinbarte Branchenmindestlöhne, aktuell in 14 Branchen. Die Evaluierung dieser Mindestlöhne nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz hat ebenfalls keine Hinweise auf negative Beschäftigungsentwicklungen in diesen Branchen ergeben.
Für die Branchen, in denen die Tarifpartner Probleme durch einen schnellen Übergang zum gesetzlichen Mindestlohn sehen, haben wir die Möglichkeit geschaffen, tarifvertraglich den Übergang bis Ende 2016 zu gestalten.

Wie und wann wird der Mindestlohn angepasst?
Die Höhe des Mindestlohns wird alle zwei Jahre von einer Mindestlohnkommission überprüft und auf deren Vorschlag angepasst – erstmals zum 1. Januar 2017. Die Kommission setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern der Gewerkschaften und der Arbeitgeber sowie beratenden Mitgliedern aus der Wissenschaft zusammen. Die Empfehlung wird durch eine Rechtsverordnung verbindlich.
Um einen angemessenen Mindestschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sicherzustellen, soll sich die Mindestlohnkommission bei ihren Entscheidungen an der Entwicklung der Tariflöhne orientieren.

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Quelle: SPD.de